[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stug-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stug","Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstug\u002Fxml.zip",1281512,"§ 29","29","Zweckbindung","Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen","(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.\n(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.","STUG - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen - § 29 Zweckbindung\n\n(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.\n(2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichtendienste","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Benachrichtigung von der Übermittlung","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung","32",[],false]