[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stug-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stug","Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstug\u002Fxml.zip",1281517,"§ 33","33","Verfahren","Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk","(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form Einsicht in Unterlagen genommen werden.\n(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.\n(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.\n(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.\n(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.","STUG - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk - § 33 Verfahren\n\n(1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form Einsicht in Unterlagen genommen werden.\n(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.\n(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.\n(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.\n(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32a","Benachrichtigung","32a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bundesarchivs auf Antrag von Behörden","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37a","Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes","37a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Landesbeauftragte","38",[],false]