[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stug-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stug","Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstug\u002Fxml.zip",1281491,"§ 8","8","Herausgabepflicht öffentlicher Stellen","Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes","(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.\n(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben.\n(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.","STUG - Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - § 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen\n\n(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten herauszugeben.\n(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen Duplikate herauszugeben.\n(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Begriffsbestimmungen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Besondere Verwendungsverbote","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv","11",[],false]