[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stug-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stug","Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstug\u002Fxml.zip",1281492,"§ 9","9","Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen","Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes","(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.\n(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.\n(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.","STUG - Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - § 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen\n\n(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.\n(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.\n(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Herausgabepflicht öffentlicher Stellen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Begriffsbestimmungen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer Behörden durch das Bundesarchiv","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes","12",[],false]