[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvg-24a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvg","Straßenverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1909-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvg\u002Fxml.zip",1281653,"§ 24a","24a","0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert","Straf- und Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg\u002Fl oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.\n(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng\u002Fml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.\n(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und 1.ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder\n2.die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.\n(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.","STVG - Straf- und Bußgeldvorschriften - § 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg\u002Fl oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.\n(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng\u002Fml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.\n(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und 1.ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder\n2.die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.\n(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 24","Bußgeldvorschriften","24",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 22b","Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern","22b",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 22a","Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen","22a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 24c","Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen","24c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 25","Fahrverbot","25",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 25a","Kostentragungspflicht des Halters","25a",[48,55,60,65,70,76,82,88,94,99],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 2 WD 40.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0",null,"2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600295.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.07.2025 – 6 D 33\u002F24","2025-07-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7670","sachsen_rechtsprechung",{"title":61,"ecli":62,"leitsatz":51,"date":63,"source_url":64,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 10.05.2022 – 2 ARs 170\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:100522B2ARS170.21.0","2022-05-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE633832022.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":51,"date":68,"source_url":69,"source_type":54},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.05.2019 – 2 BvR 2630\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190529.2bvr263018","2019-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE431211901.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 StR 422\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR422.15.0","Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.","2017-02-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302982017.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 6 AZR 471\u002F15","ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0","Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.","2016-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600051270.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:231014U3C3.13.0","1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.\n2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.\n3. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein \"Sicherheitsabschlag\" vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.","2014-10-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500039.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 30\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0","Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (juris: WaffG 2002) geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.","2014-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500001.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":51,"date":97,"source_url":98,"source_type":54},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.06.2014 – 1 BvR 1837\u002F12","ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140628.1bvr183712","2014-06-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE406351401.zip",{"title":100,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":101,"source_url":102,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 08.06.2011 – 4 StR 209\u002F11","2011-06-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE110012255.zip",false]