[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvg-30c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvg","Straßenverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1909-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvg\u002Fxml.zip",1281670,"§ 30c","30c","Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften","Fahreignungsregister","Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1.den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,\n2.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,\n3.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,\n4.den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,\n5.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,\n6.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,\n7.die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,\n8.die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.\nDie Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.","STVG - Fahreignungsregister - § 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften\n\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1.den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,\n2.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,\n3.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,\n4.den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,\n5.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,\n6.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,\n7.die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,\n8.die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.\nDie Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 30b","Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt","30b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 30a","Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren","30a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 30","Übermittlung","30",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 31","Registerführung und Registerbehörden","31",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 32","Zweckbestimmung der Fahrzeugregister","32",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 33","Inhalt der Fahrzeugregister","33",[],false]