[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvg-37b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvg","Straßenverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1909-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvg\u002Fxml.zip",1281685,"§ 37b","37b","Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015\u002F413","Fahrzeugregister","(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: 1.Geschwindigkeitsübertretungen,\n2.Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,\n3.Überfahren eines roten Lichtzeichens,\n4.Trunkenheit im Straßenverkehr,\n5.Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,\n6.Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,\n7.unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,\n8.rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.\n(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit: 1.amtliches Kennzeichen,\n2.Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n3.Land der Zulassung,\n4.Marke des Fahrzeugs,\n5.Handelsbezeichnung,\n6.EU-Fahrzeugklasse,\n7.Name des Halters,\n8.Vorname des Halters,\n9.Anschrift des Halters,\n10.Geschlecht,\n11.Geburtsdatum,\n12.Rechtsperson,\n13.Geburtsort,\nwenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.","STVG - Fahrzeugregister - § 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015\u002F413\n\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015\u002F413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte: 1.Geschwindigkeitsübertretungen,\n2.Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,\n3.Überfahren eines roten Lichtzeichens,\n4.Trunkenheit im Straßenverkehr,\n5.Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,\n6.Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,\n7.unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,\n8.rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.\n(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit: 1.amtliches Kennzeichen,\n2.Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n3.Land der Zulassung,\n4.Marke des Fahrzeugs,\n5.Handelsbezeichnung,\n6.EU-Fahrzeugklasse,\n7.Name des Halters,\n8.Vorname des Halters,\n9.Anschrift des Halters,\n10.Geschlecht,\n11.Geburtsdatum,\n12.Rechtsperson,\n13.Geburtsort,\nwenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 37a","Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes","37a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 37","Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes","37",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 36b","Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes","36b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 37c","Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission","37c",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 38","Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke","38",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 38a","Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke","38a",[],false]