[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvg-58":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvg","Straßenverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1909-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvg\u002Fxml.zip",1281710,"§ 58","58","Auskunft über eigene Daten aus den Registern","Fahrerlaubnisregister","Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.","STVG - Fahrerlaubnisregister - § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern\n\nEiner Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 57","Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke","57",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 56","Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes","56",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 55","Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes","55",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 59","Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern","59",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 60","Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger","60",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 61","Löschung der Daten","61",[],false]