[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-15a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281744,"§ 15a","15a","Abschleppen von Fahrzeugen","Allgemeine Verkehrsregeln","(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.\n(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.\n(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.\n(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.","STVO - Allgemeine Verkehrsregeln - § 15a Abschleppen von Fahrzeugen\n\n(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.\n(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.\n(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.\n(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Liegenbleiben von Fahrzeugen","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Warnzeichen","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Beleuchtung","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Autobahnen und Kraftfahrstraßen","18",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":49,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"Die den Notbehelf „Abschleppen“ rechtfertigende Zwangslage liegt bei einfacher Besitzstörung regelhaft nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn über die Besitzstörung hinaus keine die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Umstände gegeben sind.",null,"2021-06-17","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6376","sachsen_rechtsprechung",false]