[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281760,"§ 29","29","Übermäßige Straßenbenutzung","Allgemeine Verkehrsregeln","(1) (weggefallen)\n(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.\n(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.","STVO - Allgemeine Verkehrsregeln - § 29 Übermäßige Straßenbenutzung\n\n(1) (weggefallen)\n(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.\n(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 28","Tiere","28",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 27","Verbände","27",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 26","Fußgängerüberwege","26",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30","Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot","30",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 31","Sport und Spiel","31",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 32","Verkehrshindernisse","32",[48,54,60,64,69,74,78,81,84],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":49,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann.",null,"2017-11-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5014","sachsen_rechtsprechung",{"title":55,"ecli":56,"leitsatz":50,"date":57,"source_url":58,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 06.07.2017 – 4 StR 415\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:060717U4STR415.16.0","2017-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE618872017.zip","rechtsprechung",{"title":61,"ecli":50,"leitsatz":50,"date":62,"source_url":63,"source_type":53},"Sächsisches OVG, Urt. v. 15.12.2016 – 3 A 650\u002F15","2016-12-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4788",{"title":65,"ecli":50,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":59},"BGH, Urt. v. 09.12.2014 – VI ZR 155\u002F14","1. Eine Sache ist dann \"beschädigt\" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.\n2. Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.\n3. Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.","2014-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE307552015.zip",{"title":70,"ecli":50,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":59},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 1\u002F13","Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.  Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) (juris: StrBGebO ND) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.","2014-06-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020401.zip",{"title":75,"ecli":50,"leitsatz":76,"date":72,"source_url":77,"source_type":59},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 4\u002F13","Die Regelung von Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten, die den beteiligten Landesbehörden bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen, ist eine Regelung des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Daher war das Land Niedersachsen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG berechtigt, in der Gebührenordnung für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für übermäßige Straßenbenutzung vom 14. Februar 2012 (Nds. GVBl S. 22) von der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl I S. 98) abzuweichen.\n(wie Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 3 CN 1.13)","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020400.zip",{"title":79,"ecli":50,"leitsatz":76,"date":72,"source_url":80,"source_type":59},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 2\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020403.zip",{"title":82,"ecli":50,"leitsatz":76,"date":72,"source_url":83,"source_type":59},"BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 – 3 CN 3\u002F13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020402.zip",{"title":85,"ecli":50,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":59},"BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 3 C 43\u002F09","Maßgebend für die Gebührenfreiheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt \u003Cjuris: StGebO>) ist allein ihre haushaltstechnische Erfassung im Haushaltsplan des Landes und nicht der Umfang ihrer sachlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit (hier: keine Gebührenfreiheit für die brandenburgische Hochschule für Film und Fernsehen \"Konrad Wolf\").","2010-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017425.zip",false]