[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281763,"§ 32","32","Verkehrshindernisse","Allgemeine Verkehrsregeln","(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.\n(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.","STVO - Allgemeine Verkehrsregeln - § 32 Verkehrshindernisse\n\n(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.\n(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 31","Sport und Spiel","31",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 30","Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot","30",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 29","Übermäßige Straßenbenutzung","29",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 33","Verkehrsbeeinträchtigungen","33",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 34","Unfall","34",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 35","Sonderrechte","35",[48,55,61],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:201015U3C15.14.0","Um die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung im Sinne von § 44 Abs. 1Satz 1 StVO handelt es sich auch dann, wenn eine behördliche Anordnung zur Umsetzung von Verhaltenspflichten ergeht, die in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sind, sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung selbst, sondern - wie bei § 32 StVO - aus der polizeilichen Generalklausel ergibt (hier §§ 1 und 3 PolG BW \u003Cjuris: PolG BW 1992>).  Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Anordnung liegt daher gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde.","2015-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500475.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 3 C 7\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C7.13.0","Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer.\n(Parallelentscheidung zum Urteil vom gleichen Tag in der Sache BVerwG 3 C 6.13)","2014-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500132.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":59,"source_url":65,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 3 C 6\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C6.13.0","Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500133.zip",false]