[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281764,"§ 33","33","Verkehrsbeeinträchtigungen","Allgemeine Verkehrsregeln","(1) Verboten ist 1.der Betrieb von Lautsprechern,\n2.das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,\n3.außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,\nwenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.\n(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.\n(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.","STVO - Allgemeine Verkehrsregeln - § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen\n\n(1) Verboten ist 1.der Betrieb von Lautsprechern,\n2.das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,\n3.außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,\nwenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.\n(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.\n(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 32","Verkehrshindernisse","32",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 31","Sport und Spiel","31",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 30","Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot","30",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 34","Unfall","34",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 35","Sonderrechte","35",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 36","Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten","36",[48,54,58],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.08.2018 – 3 A 393\u002F18",null,"2018-08-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5265","sachsen_rechtsprechung",{"title":55,"ecli":50,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":53},"1. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 Sächs) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht. 2. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da er für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Erfüllung eines Verbotstatbestandes aus § 33 StVO anknüpft, sondern daran, ob ein solcher Verstoß vernünftigerweise in Betracht kommt. An Zweifeln, die der Senat an der Vereinbarkeit von § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO und § 60 Satz 2 SächsBO mit höherrangigem Recht geäußert hat (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32\u002F07 -; bestätigt mit Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35\u002F10 -), hält er nicht fest. 3. Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine \"Zulassung nach Straßenverkehrsrecht\" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.","2015-01-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3846",{"title":59,"ecli":50,"leitsatz":50,"date":60,"source_url":61,"source_type":53},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.03.2010 – 1 B 35\u002F10","2010-03-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1786",false]