[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281735,"§ 7a","7a","Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen","Allgemeine Verkehrsregeln","(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.\n(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.\n(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.","STVO - Allgemeine Verkehrsregeln - § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen\n\n(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.\n(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.\n(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Vorbeifahren","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Überholen","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Vorfahrt","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Einfahren und Anfahren","10",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":49,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände. 2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach § 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).",null,"2018-03-20","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5190","sachsen_rechtsprechung",false]