[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-anlage-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281806,"Anlage 3","anlage-3","(zu § 42 Absatz 2)","Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl.\nI 2013, 411 - 424;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnoten)\n1\t2\t3\nlfd.\nNr.\nZeichen und Zusatzzeichen\tGe- oder Verbote Erläuterungen\nAbschnitt 1 Vorrangzeichen\n1\tZeichen 301 Vorfahrt\tGe- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.\n2\tZeichen 306 Vorfahrtstraße\tGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.\nDas Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt.\nVorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.\n2.1\t\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.\n2.Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.\nWenn nötig, muss gewartet werden.\nErläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.\n3\tZeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße\n4\tZeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr\tGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.\nAbschnitt 2 Ortstafel\nzu 5 und 6\t\tErläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.\n5\tZeichen 310 Ortstafel Vorderseite\tDie Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.\n6\tZeichen 311 Ortstafel Rückseite\tDie Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.\nAbschnitt 3 Parken\n7\tZeichen 314 Parken\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.\n2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.\nb)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.\nc)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nd)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.\ne)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\nf)Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.\n3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.\nb)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nc)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein.\nDer Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\n4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein.\nEine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig.\nDie Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\nb)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nErläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.\nBei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.\n2.Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin.\nDas Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.\n8\tZeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.\n2.Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\n3.Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\n4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.\nb)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nc)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein.\nDer Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\n5.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein.\nEine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig.\nDie Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.\nb)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nErläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.\n9\tZeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone\n10\tZeichen 315 Parken auf Gehwegen\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.\nDann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.\n2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.\nb)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.\nc)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nd)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.\ne)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\n3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.\nb)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nc)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein.\nDer Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\n4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein.\nEine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig.\nDie Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.\nb)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nErläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.\nBei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.\n2.Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.\n11\tBild 318 Parkscheibe\tGe- oder VerbotIst die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.\nAbschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich\n12\tZeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren.\n2.Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden.\n3.Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.\n4.Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.\n5.Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.\n13\tZeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs\tErläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.\nAbschnitt 5 Tunnel\n14\tZeichen 327 Tunnel\tGe- oder Verbote1.Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.\n2.Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.\nAbschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht\n15\tZeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht\tGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.\nAbschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n16\tZeichen 330.1 Autobahn\tErläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.\n17\tZeichen 330.2 Ende der Autobahn\n18\tZeichen 331.1 Kraftfahrstraße\tErläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.\n19\tZeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße\n20\tZeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn\tErläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin.\nDas Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.\n21\tZeichen 450 Ankündigungsbake\tErläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck).\nEs steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage.\nVor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.\nAbschnitt 8 Markierungen\n22\tZeichen 340 Leitlinie\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.\n2.Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen.\nDer Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.\n3.Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden.\nSatz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.\nErläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.\n23\tZeichen 341 Wartelinie\tErläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.\n23.1\tZeichen 342Haifischzähne\tErläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.\nIm Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.\nAbschnitt 9 Hinweise\n24\tZeichen 350 Fußgängerüberweg\n24.1\tZeichen 350.1Radschnellweg\tErläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen.\nEs dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.\n24.2\tZeichen 350.2Ende des Radschnellwegs\n25\tZeichen 354 Wasserschutzgebiet\n26\tZeichen 356 Verkehrshelfer\n27\tZeichen 357 Sackgasse\tErläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und\u002Foder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.\nzu 28 und 29\t\tErläuterung1.Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.\n2.Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.\n28\tZeichen 358 Erste Hilfe\n29\tZeichen 363 Polizei\n30\tZeichen 385 Ortshinweistafel\nzu 31 und 32\t\tErläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen.\nSie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen.\nSie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.\n31\tZeichen 386.1 Touristischer Hinweis\n32\tZeichen 386.2 Touristische Route\n33\tZeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel\tErläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn.\nEs dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.\n34\tZeichen 390 Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz\n35\tZeichen 391 Mautpflichtige Strecke\n36\tZeichen 392 Zollstelle\n37\tZeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen\n38\tZeichen 394 Laternenring\tErläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten.\nIn dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.\nAbschnitt 10 Wegweisung\n1.\nNummernschilder\n39\tZeichen 401 Bundesstraßen\n40\tZeichen 405 Autobahnen\n41\tZeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen\tErläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.\n42\tZeichen 410 Europastraßen\n2.\nWegweiser außerhalb von Autobahnen\na) Vorwegweiser\n43\tZeichen 438\n44\tZeichen 439\n45\tZeichen 440\n46\tZeichen 441\nb) Pfeilwegweiser\nzu 47 bis 49\t\tErläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.\n47\tZeichen 415\tErläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen\n48\tZeichen 418\tErläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen\n49\tZeichen 419\tErläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung\n50\tZeichen 430\tErläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn\n51\tZeichen 432\tErläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.\nc) Tabellenwegweiser\n52\tZeichen 434\tErläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein.\nDie Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.\nd) Ausfahrttafel\n53\tZeichen 332.1\tErläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße.\nDas Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.\ne) Straßennamensschilder\n54\tZeichen 437\tErläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund.\nEs kann auch an Bauwerken angebracht sein.\n3.\nWegweiser auf Autobahnen\na) Ankündigungstafeln\nzu 55 und 58\t\tErläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn.\nSie dient der besseren Orientierung.\n55\tZeichen 448\tErläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin.\nEs schließt Zeichen 406 ein.\n56\t\tErläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.\n57\t\tErläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.\n58\tZeichen 448.1\tErläuterung1.Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt.\n2.Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt.\nAuf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.\nb) Vorwegweiser\n59\tZeichen 449\nc) Ausfahrttafel\n60\tZeichen 332\nd) Entfernungstafel\n61\tZeichen 453\tErläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an.\nZiele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.\nAbschnitt 11 Umleitungsbeschilderung\n1.\nUmleitung außerhalb von Autobahnen\na) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten\n62\tZeichen 442 Vorwegweiser\tErläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten\n63\tZeichen 421\tErläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten\n64\tZeichen 422\tErläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten\nb) Temporäre Umleitungen (z.\nB. infolge von Baumaßnahmen)\n65\t\tErläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch\n66\tZeichen 454\tErläuterung Umleitungswegweiser oder\n67\tZeichen 455.1\tErläuterung Fortsetzung der Umleitung\nzu 66 und 67\t\tErläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein.\nWerden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.\n68\t\tErläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder\n69\tZeichen 457.1\tErläuterung Umleitungsankündigung\n70\t\tErläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen.\nSoll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.\n71\t\tErläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch\n72\tZeichen 458\tErläuterung eine Planskizze\n73\t\tErläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch\n74\tZeichen 457.2\tErläuterung Ende der Umleitung oder\n75\tZeichen 455.2\tErläuterung Ende der Umleitung\n2.\nBedarfsumleitung für den Autobahnverkehr\n76\tZeichen 460 Bedarfsumleitung\tErläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.\n77\tZeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung\tErläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.\nAbschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung\n1.\nUmlenkungspfeil\n78\tZeichen 467.1 Umlenkungspfeil\tErläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).\n79\tZeichen 467.2\tErläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.\n2.\nVerkehrslenkungstafeln\n80\t\tErläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:\n81\tZeichen 501 Überleitungstafel\tErläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.\n82\tZeichen 531 Einengungstafel\n82.1\t\tErläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.\n3.\nBlockumfahrung\n83\tZeichen 590 Blockumfahrung\tErläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.","STVO - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften - Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) [1\u002F5]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 2013, 411 - 424;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.\nFußnoten)\n1\t2\t3\nlfd.\nNr.\nZeichen und Zusatzzeichen\tGe- oder Verbote Erläuterungen\nAbschnitt 1 Vorrangzeichen\n1\tZeichen 301 Vorfahrt\tGe- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.\n2\tZeichen 306 Vorfahrtstraße\tGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.\nDas Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt.\nVorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.\n2.1\t\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.\n2.Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.\nWenn nötig, muss gewartet werden.\nErläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.\n3\tZeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße\n4\tZeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr\tGe- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.\nAbschnitt 2 Ortstafel\nzu 5 und 6\t\tErläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.\n5\tZeichen 310 Ortstafel Vorderseite\tDie Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.\n6\tZeichen 311 Ortstafel Rückseite\tDie Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.\nAbschnitt 3 Parken\n7\tZeichen 314 Parken\tGe- oder Verbot1.Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.\n2.a)Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein.\nb)Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.\nc)Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nd)Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.\ne)Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\nf)Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein.\n3.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.\nb)Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nc)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein.\nDer Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\n4.a)Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein.\nEine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig.\nDie Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.\nDie Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.\nb)Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nSind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.\nErläuterung1.Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein.\nBei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg.\n2.Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin.\nDas Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 2","(zu § 41 Absatz 1)","anlage-2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Anlage 1","(zu § 40 Absatz 6 und 7)","anlage-1",[31],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 4","(zu § 43 Absatz 3)","anlage-4",[],false]