[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvo-anlage-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvo","Straßenverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvo_2013\u002Fxml.zip",1281811,"Anlage 4","anlage-4","(zu § 43 Absatz 3)","Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)\n1\t2\t3\nlfd. Nr.\tZeichen\tGe- oder Verbot Erläuterungen\nAbschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen\n1\tZeichen 600 Absperrschranke\n2\tZeichen 605\nLeitbake\nPfeilbake\tSchraffenbake\n3\tZeichen 628\nLeitschwelle\nmit Pfeilbake\tmit Schraffenbake\n4\tZeichen 629\nLeitbord\nmit Pfeilbake\tmit Schraffenbake\n5\tZeichen 610 Leitkegel\n6\tZeichen 615Fahrbare Absperrtafel\n7\tZeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil\nzu 1 bis 7\t\tGe- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.Erläuterung1.Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.\n2.Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.\nAbschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen\n8\tZeichen 625Richtungstafel in Kurven\tDie Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.\n9\tZeichen 626Leitplatte\n10\tZeichen 627Leitmal\tLeitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.\nAbschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs\n11\tZeichen 620        Leitpfosten (links)     (rechts)\tUm den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.\nAbschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit\n12\tZeichen 630 Parkwarntafel","STVO - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften - Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)\n1\t2\t3\nlfd. Nr.\tZeichen\tGe- oder Verbot Erläuterungen\nAbschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen\n1\tZeichen 600 Absperrschranke\n2\tZeichen 605\nLeitbake\nPfeilbake\tSchraffenbake\n3\tZeichen 628\nLeitschwelle\nmit Pfeilbake\tmit Schraffenbake\n4\tZeichen 629\nLeitbord\nmit Pfeilbake\tmit Schraffenbake\n5\tZeichen 610 Leitkegel\n6\tZeichen 615Fahrbare Absperrtafel\n7\tZeichen 616Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil\nzu 1 bis 7\t\tGe- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.Erläuterung1.Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.\n2.Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.\nAbschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen\n8\tZeichen 625Richtungstafel in Kurven\tDie Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.\n9\tZeichen 626Leitplatte\n10\tZeichen 627Leitmal\tLeitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.\nAbschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs\n11\tZeichen 620        Leitpfosten (links)     (rechts)\tUm den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.\nAbschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit\n12\tZeichen 630 Parkwarntafel",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Anlage 3","(zu § 42 Absatz 2)","anlage-3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Anlage 2","(zu § 41 Absatz 1)","anlage-2",[],[],false]