[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772210,"§ 100","100","Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch","Unmittelbarer Zwang","(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden, 1.wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,\n2.wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder\n3.um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.\nUm die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.\n(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Unmittelbarer Zwang - § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch\n\n(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden, 1.wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,\n2.wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder\n3.um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.\nUm die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.\n(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Zwölfter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 99","Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch","99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 98","Androhung","98",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 97","Handeln auf Anordnung","97",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 101","Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge","101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 102","Voraussetzungen","102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 103","Arten der Disziplinarmaßnahmen","103",[],false]