[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772215,"§ 105","105","Disziplinarbefugnis","Disziplinarmaßnahmen","(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.\n(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.\n(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Disziplinarmaßnahmen - § 105 Disziplinarbefugnis\n\n(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.\n(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.\n(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Dreizehnter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104","Vollzug der Disziplinarmaßnahmen.","104",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 103","Arten der Disziplinarmaßnahmen","103",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 102","Voraussetzungen","102",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 106","Verfahren","106",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 107","Mitwirkung des Arztes","107",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 108","Beschwerderecht","108",[],false]