[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-121a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772234,"§ 121a","121a","Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen","Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren","(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.\n(2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren - § 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen\n\n(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.\n(2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Vierzehnter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 121","Kosten des Verfahrens","121",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 120","Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften","120",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 119a","Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung","119a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 121b","Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen","121b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 122",null,"122",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 123","Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen","123",[],false]