[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-124":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772238,"§ 124","124","Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung","Sozialtherapeutische Anstalten","(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.\n(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.\n(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Sozialtherapeutische Anstalten - § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung\n\n(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.\n(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.\n(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Sechzehnter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 123","Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen","123",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 122",null,"122",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 121b","Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen","121b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 125","Aufnahme auf freiwilliger Grundlage","125",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 126","Nachgehende Betreuung","126",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 129","Ziel der Unterbringung","129",[],false]