[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772121,"§ 13","13","Urlaub aus der Haft","Planung des Vollzuges","(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.\n(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.\n(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.\n(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Planung des Vollzuges - § 13 Urlaub aus der Haft\n\n(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.\n(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.\n(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.\n(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Ausführung aus besonderen Gründen","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Lockerungen des Vollzuges","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Offener und geschlossener Vollzug","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Entlassungsvorbereitung","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Entlassungszeitpunkt","16",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 11.11.2015 – 2 BvQ 40\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151111.2bvq004015",null,"2015-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE412141501.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 05.08.2010 – 2 BvR 729\u002F08","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100805.2bvr072908","2010-08-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE389711001.zip",false]