[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-143":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772255,"§ 143","143","Größe und Gestaltung der Anstalten","Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten","(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.\n(2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.\n(3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.","STVOLLZG - Vollzugsbehörden - Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten - § 143 Größe und Gestaltung der Anstalten\n\n(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, daß eine auf die Bedürfnisse des einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.\n(2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, daß die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefaßt werden können.\n(3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 142","Einrichtungen für Mütter mit Kindern","142",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 141","Differenzierung","141",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 140","Trennung des Vollzuges","140",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 144","Größe und Ausgestaltung der Räume","144",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 145","Festsetzung der Belegungsfähigkeit","145",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 146","Verbot der Überbelegung","146",[],false]