[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-148":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772260,"§ 148","148","Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung","Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten","(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.\n(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.","STVOLLZG - Vollzugsbehörden - Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten - § 148 Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung\n\n(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, daß jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, daß er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.\n(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, daß die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 147","Einrichtungen für die Entlassung","147",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 146","Verbot der Überbelegung","146",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 145","Festsetzung der Belegungsfähigkeit","145",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 149","Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung","149",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 150","Vollzugsgemeinschaften","150",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 151","Aufsichtsbehörden","151",[],false]