[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-155":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772267,"§ 155","155","Vollzugsbedienstete","Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten","(1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.\n(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.","STVOLLZG - Vollzugsbehörden - Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten - § 155 Vollzugsbedienstete\n\n(1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.\n(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 154","Zusammenarbeit","154",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 153","Zuständigkeit für Verlegungen","153",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 152","Vollstreckungsplan","152",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 156","Anstaltsleitung","156",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 157","Seelsorge","157",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 158","Ärztliche Versorgung","158",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 12\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:160620U2C12.19.0","1. Beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien durch einen Justizvollzugsbeamten ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, weil ein hinreichender Bezug zwischen dem Fehlverhalten und den mit dem Statusamt eines Justizvollzugsbeamten verbundenen Dienstpflichten besteht.\n2. Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien führt dazu, dass ein Justizvollzugsbeamter wegen der Möglichkeit seiner Verwendung auch im Jugendstrafvollzug (mit den dort seiner Obhut und Gewalt unterstellten Jugendlichen) sowie wegen des mit seinem Fehlverhalten verbundenen Achtungs- und Autoritätsverlusts in erheblicher Weise in der Erfüllung seiner Dienstpflicht beeinträchtigt ist, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten.\n3. Ein ähnlicher hinreichender Bezug zum Statusamt eines Justizvollzugsbeamten mit der Folge derselben Erweiterung des Orientierungsrahmens ist z.B. bei außerdienstlichen Straftaten gegeben, die mit Gewaltanwendung verbunden sind, oder bei Betäubungsmitteldelikten.\n4. Ob und in welcher Weise dem Dienstherrn eine Verwendung des Beamten auf einem Dienstposten möglich ist, auf dem der mit dem Dienstvergehen verbundene Achtungs- und Vertrauensverlust nicht eintritt, ist sowohl bei der Frage des hinreichenden Bezugs zum Statusamt des Beamten als auch im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht von Bedeutung.\n5. Ob und in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist von einem objektiven Standpunkt aus zu bestimmen. Ob das Fehlverhalten im dienstlichen Umfeld des Beamten tatsächlich bereits bekannt geworden ist oder wie dies vermieden werden kann, ist für die Maßnahmebemessung unerheblich.","2020-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000600.zip","rechtsprechung",false]