[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-168":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772280,"§ 168","168","Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr","Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten","(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.\n(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.\n(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.","STVOLLZG - Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften - Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten - § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr\n\n(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.\n(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.\n(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Fünfter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 167","Grundsatz","167",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 166",null,"166",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 165","Pflicht zur Verschwiegenheit","165",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 169","Kleidung, Wäsche und Bettzeug","169",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 170","Einkauf","170",{"norm_key":46,"title":26,"slug":47},"§ 171","171",[],false]