[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-66":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772175,"§ 66","66","Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall","Gesundheitsfürsorge","(1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.\n(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Gesundheitsfürsorge - § 66 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall\n\n(1) Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.\n(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Siebter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 65","Verlegung","65",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 64","Aufenthalt im Freien","64",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 63","Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung","63",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 67","Allgemeines","67",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 68","Zeitungen und Zeitschriften","68",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 69","Hörfunk und Fernsehen","69",[],false]