[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvollzg-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvollzg","Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvollzg\u002Fxml.zip",3772185,"§ 76","76","Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft","Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug","(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.\n(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.","STVOLLZG - Vollzug der Freiheitsstrafe - Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug - § 76 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft\n\n(1) Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.\n(3) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Zehnter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 75","Entlassungsbeihilfe","75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 74","Hilfe zur Entlassung","74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 73","Hilfe während des Vollzuges","73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 77","Arznei-, Verband- und Heilmittel","77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 78","Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft","78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 79","Geburtsanzeige","79",[],false]