[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282115,"§ 23","23","Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer","Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung","Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.","STVZO_2012 - Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung - § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer\n\nZur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 22a","Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile","22a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 22","Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile","22",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 21b","Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften","21b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 29","Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger","29",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 29a","Datenübermittlung","29a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 30","Beschaffenheit der Fahrzeuge","30",[],false]