[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-29a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282118,"§ 29a","29a","Datenübermittlung","Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung","Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat 1.bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,\n2.sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung\nzu erfolgen.","STVZO_2012 - Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung - § 29a Datenübermittlung\n\nDie zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat 1.bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,\n2.sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung\nzu erfolgen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 29","Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger","29",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 23","Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer","23",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 22a","Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile","22a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30","Beschaffenheit der Fahrzeuge","30",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 30a","Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors","30a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 30b","Berechnung des Hubraums","30b",[],false]