[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282119,"§ 30","30","Beschaffenheit der Fahrzeuge","Allgemeine Vorschriften","(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,\n2.die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.\n(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.\n(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.\n(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die 1.in Anhang IV der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\u002F858 oder\n2.in Anhang  I der Verordnung (EU) Nr. 167\u002F2013 oder\n3.in Anhang  II der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013\nin ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.","STVZO_2012 - Allgemeine Vorschriften - § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge\n\n(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1.ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,\n2.die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.\n(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.\n(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.\n(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die 1.in Anhang IV der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\u002F858 oder\n2.in Anhang  I der Verordnung (EU) Nr. 167\u002F2013 oder\n3.in Anhang  II der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013\nin ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 29a","Datenübermittlung","29a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 29","Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger","29",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 23","Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer","23",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30a","Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors","30a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 30b","Berechnung des Hubraums","30b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 30c","Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme","30c",[],false]