[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-32a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282134,"§ 32a","32a","Mitführen von Anhängern","Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger","Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.","STVZO_2012 - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger - § 32a Mitführen von Anhängern\n\nHinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 32","Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen","32",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 31e","Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge","31e",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 31d","Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge","31d",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 32b","Unterfahrschutz","32b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 32c","Seitliche Schutzvorrichtungen","32c",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 32d","Kurvenlaufeigenschaften","32d",[],false]