[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282189,"§ 49","49","Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage","Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger","(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\n(2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen: 1.der Verordnung (EU) Nr. 540\u002F2014,\n2.der Delegierten Verordnung (EU) 2018\u002F985 in Verbindung mit den in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167\u002F2013 genannten Geräuschgrenzwerten und\n3.der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134\u002F2014 in Verbindung mit den in Anhang VI Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 genannten Geräuschgrenzwerten und mit den in Anhang IV Nummer 1.9 Tabellenspalte „Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich“ der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 genannten maßgeblichen Zeitpunkten hinsichtlich der erstmaligen Zulassung.\nSelbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift des Absatzes 1 auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen.\nKraftfahrzeuge, die den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen müssen, genügen den Anforderungen auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 1 entsprechen.\n(2a) Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung sowie deren Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für diese Kraftfahrzeuge dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen gekennzeichnet sind: 1.mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78\u002F1015\u002FEWG des Rates vom 23.\nNovember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl.\nL 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89\u002F235\u002FEWG (ABl.\nL 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist,\n2.mit dem Genehmigungszeichen nach Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97\u002F24\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.\nJuni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.\nL 226 vom 18.8.1997, S. 1; L 65 vom 5.3.1998, S. 35; L 244 vom 3.9.1998, S. 20; L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013\u002F60\u002FEU (ABl.\nL 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist,\n3.mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, nach Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97\u002F24\u002FEG in der in Nummer 2 genannten Fassung oder\n4.mit dem nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 in Verbindung mit Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134\u002F2014 jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung oder den darin genannten einschlägigen UNECE-Regelungen vorgeschriebenen Typgenehmigungszeichen.\nSatz 1 gilt nicht für Schalldämpferanlagen und Austauschschalldämpferanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden.\n(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.\nAndere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.\nAn Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.\n(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.\nLiegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.\nNach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen.\nDie Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.\n(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.\nV., Westendstr. 199, 80686 München.\nEs können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen.\nDer Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten.\nIn Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.","STVZO_2012 - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger - § 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage [1\u002F2]\n\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\n(2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen: 1.der Verordnung (EU) Nr. 540\u002F2014,\n2.der Delegierten Verordnung (EU) 2018\u002F985 in Verbindung mit den in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167\u002F2013 genannten Geräuschgrenzwerten und\n3.der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134\u002F2014 in Verbindung mit den in Anhang VI Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 genannten Geräuschgrenzwerten und mit den in Anhang IV Nummer 1.9 Tabellenspalte „Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich“ der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 genannten maßgeblichen Zeitpunkten hinsichtlich der erstmaligen Zulassung.\nSelbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift des Absatzes 1 auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen.\nKraftfahrzeuge, die den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2 entsprechen müssen, genügen den Anforderungen auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 1 entsprechen.\n(2a) Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung sowie deren Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für diese Kraftfahrzeuge dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen gekennzeichnet sind: 1.mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78\u002F1015\u002FEWG des Rates vom 23.\nNovember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl.\nL 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89\u002F235\u002FEWG (ABl.\nL 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist,\n2.mit dem Genehmigungszeichen nach Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97\u002F24\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.\nJuni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.\nL 226 vom 18.8.1997, S. 1; L 65 vom 5.3.1998, S. 35; L 244 vom 3.9.1998, S. 20; L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013\u002F60\u002FEU (ABl.\nL 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist,\n3.mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, nach Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97\u002F24\u002FEG in der in Nummer 2 genannten Fassung oder\n4.mit dem nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168\u002F2013 in Verbindung mit Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134\u002F2014 jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung oder den darin genannten einschlägigen UNECE-Regelungen vorgeschriebenen Typgenehmigungszeichen.\nSatz 1 gilt nicht für Schalldämpferanlagen und Austauschschalldämpferanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden.\n(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.\nAndere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.\nAn Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.\n(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.\nLiegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.\nNach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen.\nDie Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 48","Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge","48",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 47f","Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen","47f",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 47e","Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen","47e",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 49a","Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze","49a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 50","Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht","50",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 51","Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten","51",[],false]