[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282216,"§ 57","57","Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler","Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger","(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für 1.mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km\u002Fh sowie\n2.mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.\n(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\n(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.","STVZO_2012 - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger - § 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler\n\n(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für 1.mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km\u002Fh sowie\n2.mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegt.\n(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\n(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 56","Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht","56",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 55a","Elektromagnetische Verträglichkeit","55a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 55","Einrichtungen für Schallzeichen","55",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 57a","Fahrtschreiber und Kontrollgerät","57a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 57b","Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte","57b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 57c","Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung","57c",[],false]