[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stvzo_2012-59a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stvzo_2012","Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-04-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstvzo_2012\u002Fxml.zip",1282223,"§ 59a","59a","Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96\u002F53\u002FEG","Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger","(1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96\u002F53\u002FEG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die durch die Richtlinie 2002\u002F7\u002FEG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\n(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.","STVZO_2012 - Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger - § 59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96\u002F53\u002FEG\n\n(1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96\u002F53\u002FEG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die durch die Richtlinie 2002\u002F7\u002FEG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\n(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 59","Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer","59",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 58","Geschwindigkeitsschilder","58",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 57d","Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern","57d",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 60","Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen","60",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 61","Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen","61",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 61a","Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor","61a",[],false]