[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stzv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stzv","Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-11-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstzv\u002Fxml.zip",1282514,"§ 8","8","Widerruf und Änderung der Bewilligung sowie vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung",null,"(1) Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 hat die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personalbearbeitende Stelle ist, diese zu unterrichten. Vor der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen.\n(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das tatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfallen ist. Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungsdienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses unverzüglich schriftlich zu melden. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung soll innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und nach Stellungnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.","STZV - § 8 Widerruf und Änderung der Bewilligung sowie vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung\n\n(1) Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 hat die Entlassungsdienststelle, die nicht zugleich personalbearbeitende Stelle ist, diese zu unterrichten. Vor der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten Stellung zu nehmen.\n(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist zu beenden, wenn das tatsächliche Betreuungs- oder Pflegeerfordernis entfallen ist. Die Soldatin oder der Soldat hat der Entlassungsdienststelle über die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten den Wegfall des tatsächlichen Betreuungs- oder Pflegeerfordernisses unverzüglich schriftlich zu melden. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zeitpunkt für eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung soll innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und nach Stellungnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten festgelegt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Bewilligung oder Ablehnung des Antrages","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Ausschlüsse und Beschränkungen","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung","5",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung","10",[],false]