[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sug-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sug","Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsug\u002Fxml.zip",1282538,"§ 13","13","Verwaltungs- und Amtshilfe","Organisation","(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – insbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen – zweckmäßig erscheint.\n(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umständen ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter mitverursacht wurde.\n(3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Absprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.\n(4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.","SUG - Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems - Organisation - § 13 Verwaltungs- und Amtshilfe\n\n(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – insbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen – zweckmäßig erscheint.\n(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation als Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zur Hilfe heranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umständen ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte Seeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten von deren Bediensteten oder von Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter mitverursacht wurde.\n(3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschließen, Absprachen über die Heranziehung von Nachweismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.\n(4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten","17",[],false]