[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sug-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sug","Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsug\u002Fxml.zip",1282539,"§ 14","14","Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)","Zusammenarbeit mit anderen Staaten","Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich1.die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,\n2.den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie\n3.nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.","SUG - Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems - Zusammenarbeit mit anderen Staaten - § 14 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\n\nEreignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94 Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen Hoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff unter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall beteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich1.die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,\n2.den oder die anderen Staaten mit einem begründeten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie\n3.nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See (Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Verwaltungs- und Amtshilfe","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Entscheidung über die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit","18",[],false]