[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sug-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sug","Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsug\u002Fxml.zip",1282542,"§ 18","18","Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit","Zusammenarbeit mit anderen Staaten","(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr1.Anlagen, Einrichtungen und Geräte füra)die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen,\nb)die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber,\nc)die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,\n2.Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere\nzur Verfügung zu stellen.\n(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.","SUG - Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems - Zusammenarbeit mit anderen Staaten - § 18 Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit\n\n(1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständigen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr1.Anlagen, Einrichtungen und Geräte füra)die technische Untersuchung von Wracks oder Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegenständen,\nb)die Auswertung der Aufzeichnungen der Datenschreiber,\nc)die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,\n2.Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von besonderer Bedeutung und Schwere\nzur Verfügung zu stellen.\n(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren Ersuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren. Sie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung, übernimmt sie die Erstattung der diesem anfallenden Kosten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Untersuchungsstatus","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Untersuchungsverfahren","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Einleitung der Sicherheitsuntersuchung","21",[],false]