[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sug-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sug","Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsug\u002Fxml.zip",1282543,"§ 19","19","Untersuchungsstatus","Durchführung der Sicherheitsuntersuchung","(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.\n(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.","SUG - Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems - Durchführung der Sicherheitsuntersuchung - § 19 Untersuchungsstatus\n\n(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.\n(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Hilfeleistungen im Rahmen der Zusammenarbeit","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Teilnahme an Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Benennung des für die Sicherheitsuntersuchung federführenden Staates","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Untersuchungsverfahren","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21","Einleitung der Sicherheitsuntersuchung","21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Untersuchungsbefugnisse","22",[],false]