[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sug-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sug","Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsug\u002Fxml.zip",1282564,"§ 39","39","Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1a.entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,\n2.sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder\n3.entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann1.im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und\n2.in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.","SUG - Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften - Bußgeldvorschriften - § 39 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n1a.entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,\n2.sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder\n3.entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann1.im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und\n2.in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.",{"abschnitt":20,"unterabschnitt":21},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Beteiligung am Such- und Rettungsdienst","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 36","Aufbewahrungs- und Löschungsfristen","36",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 41","Einschränkung von Grundrechten","41",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 42","Verordnungsermächtigung","42",[],false]