[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sug-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sug","Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsug\u002Fxml.zip",1282532,"§ 7","7","Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften","Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen","Liegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4, der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert werden können.","SUG - Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen - § 7 Verbesserung der Vorschriften von Klassifikationsgesellschaften\n\nLiegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche Behörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 391\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die hierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt hat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem ihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4, der den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektroeinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu untersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vorschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert werden können.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Anpassung betrieblicher Sicherheitskonzepte","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Unterrichtung von Klassifikationsgesellschaften","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Zielsetzung und sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 3","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3","10",[],false]