[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-surlv_2016-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"surlv_2016","Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsurlv_2016\u002Fxml.zip",4004885,"§ 11","11","Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung",null,"(1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung ist je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\n(2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\n(3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung 1.zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,\n2.zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen oder\n3.zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst.","SURLV_2016 - § 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung\n\n(1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung ist je Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\n(2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\n(3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung 1.zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,\n2.zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen oder\n3.zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer","14",[],false]