[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-surlv_2016-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"surlv_2016","Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsurlv_2016\u002Fxml.zip",4004890,"§ 16","16","Sonderurlaub für kirchliche Zwecke",null,"Sonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme 1.an Sitzungen der Verfassungsorgane oder an Sitzungen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder dem Gremium angehört,\n2.an Tagungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, oder\n3.an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages oder des Weltjugendtages.","SURLV_2016 - § 16 Sonderurlaub für kirchliche Zwecke\n\nSonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme 1.an Sitzungen der Verfassungsorgane oder an Sitzungen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder dem Gremium angehört,\n2.an Tagungen der Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, oder\n3.an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages oder des Weltjugendtages.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Sonderurlaub für sportliche Zwecke","17",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Sonderurlaub für Familienheimfahrten","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen","19",[],false]