[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-surlv_2016-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"surlv_2016","Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-06-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsurlv_2016\u002Fxml.zip",4004893,"§ 19","19","Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen",null,"(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren: 1.zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,\n2.drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,\n3.ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.\n(2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.","SURLV_2016 - § 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen\n\n(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren: 1.zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,\n2.drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,\n3.ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.\n(2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 18","Sonderurlaub für Familienheimfahrten","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Sonderurlaub für sportliche Zwecke","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Sonderurlaub für kirchliche Zwecke","16",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 20","Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen","20",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 21","Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen","21",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 21a","Sonderurlaub bei Mitaufnahme oder ganztägiger Begleitung bei stationärer Krankenhausbehandlung","21a",[],false]