[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sv_v-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sv_v","Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsv_v\u002Fxml.zip",1282604,"§ 1","1","Geltungsbereich",null,"(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für 1.Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)a)auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,\nb)von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und\n2.die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.\nSie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.\n(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.","SV_V - § 1 Geltungsbereich\n\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für 1.Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)a)auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,\nb)von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und\n2.die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.\nSie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.\n(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Maßgaben","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit","4",[],false]