[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sv_v-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sv_v","Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsv_v\u002Fxml.zip",1282605,"§ 2","2","Maßgaben",null,"(1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.\n(2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Vollendung des 17.\nLebensjahres im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.\n(3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2.\nOktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat geführt hat.\nDies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.\nNäheres kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.\n(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den § 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2.\nOktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.\n(5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2.\nOktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.\nAusbildungszeiten (§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.\nRentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.\n(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.\n(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.\n(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung.\nDer Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht.\nDie Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben.\nZahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.\n(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes) beginnt – unbeschadet der Absätze 10 und 11 – 1.für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die am 3.\nOktober 1990 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,\n2.für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146).\n(10) Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem 3.\nOktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.\nMaßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten.\n(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes, sofern – einschließlich der in der ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem 2.\nOktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit – eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.\n(12) Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenentschädigungsgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.\n(13) Bei den Leistungen nach § 101 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen zugrunde zu legen.","SV_V - § 2 Maßgaben [1\u002F2]\n\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.\n(2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Vollendung des 17.\nLebensjahres im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.\n(3) Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2.\nOktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat geführt hat.\nDies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.\nNäheres kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.\n(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den § 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2.\nOktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.\n(5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2.\nOktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.\nAusbildungszeiten (§ 35 des Soldatenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.\nRentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.\n(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.\n(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.\n(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung.\nDer Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht.\nDie Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben.\nZahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.\n(9) Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes) beginnt – unbeschadet der Absätze 10 und 11 – 1.für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die am 3.\nOktober 1990 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31.\nAugust 1990 – BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Geltungsbereich","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Verwendung von Soldaten im Ruhestand und ehemaligen Soldaten auf Zeit","4",[],false]