[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svfangausbv_1997-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svfangausbv_1997","Verordnung über die Berufsausbildung zum\nSozialversicherungsfachangestellten\u002Fzur\nSozialversicherungsfachangestellten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvfangausbv_1997\u002Fxml.zip",1282763,"§ 8","8","Zwischenprüfung",null,"(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1.Versicherung und Finanzierung,\n2.Leistungen,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.","SVFANGAUSBV_1997 - § 8 Zwischenprüfung\n\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1.Versicherung und Finanzierung,\n2.Leistungen,\n3.Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Berichtsheft","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Ausbildungsplan","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Durchführung der Berufsausbildung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten\u002Fzur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten\u002Fzur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten\u002Fzur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung","11",[],false]