[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772442,"§ 116","116","Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten","Schlussvorschriften","Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.","SVG_2025 - Schlussvorschriften - § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n\nIst eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 115","Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten","115",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 114","Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger","114",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 113","Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger","113",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 117","Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle","117",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 118","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten","118",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 119","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten","119",[],false]