[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772446,"§ 120","120","Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes","Schlussvorschriften","(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.\nJanuar 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1.Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.\nArtikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.\nSeptember 1994 (BGBl.\nI S. 2442) bleibt unberührt.\n2.§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1.\nJanuar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1.\nJanuar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt.\nDie Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.\nAb dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden.\n3.Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.\n(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.\nDezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31.\nDezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1.\nJanuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt.\nDie Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.\n(3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem 31.\nDezember 2002\tAnpassungsfaktor\n1.\t0,99458\n2.\t0,98917\n3.\t0,98375\n4.\t0,97833\n5.\t0,97292\n6.\t0,96750\n7.\t0,96208\nDies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist.\nBei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nZu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15.\nApril 1970 (BGBl.\nI S. 339).\n(4) In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\nSatz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist.\nDer nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.\nEr ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.\n(5) § 43 in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1.\nJanuar 2002 geschlossen wurde. § 43 in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1.\nJanuar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2.\nJanuar 1962 geboren ist. § 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.\nIn den Fällen des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.\n(6) In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31.\nDezember 2002 geltenden Fassung.\nIn den Fällen des Satzes 1 sowie des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenden.\n(7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31.\nDezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr\tErhöhungsbetrag\n2002\t  0\n2003\t 66\n2004\t132\n2005\t198\n2006\t264\n2007\t330\n2008\t396\n2009\t462\n2.Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.\n(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1.\nJanuar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung.\n(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31.\nDezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.","SVG_2025 - Schlussvorschriften - § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes [1\u002F3]\n\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1.\nJanuar 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1.Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.\nArtikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.\nSeptember 1994 (BGBl.\nI S. 2442) bleibt unberührt.\n2.§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1.\nJanuar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1.\nJanuar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt.\nDie Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.\nAb dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 bis 4 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden.\n3.Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31.\nDezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.\n(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.\nDezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31.\nDezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1.\nJanuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Absatz 1 Satz 3 zweite Höchstgrenzenalternative sowie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt.\nDie Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31.\nDezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.\n(3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 119","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten","119",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 118","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten","118",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 117","Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle","117",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 121","Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes","121",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 122","Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung","122",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 123","Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten","123",[],false]