[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-121":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772449,"§ 121","121","Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes","Schlussvorschriften","(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai 2005 begonnen haben.\n(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.","SVG_2025 - Schlussvorschriften - § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes\n\n(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai 2005 begonnen haben.\n(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 120","Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes","120",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 119","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten","119",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 118","Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten","118",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 122","Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung","122",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 123","Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten","123",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 124","Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes","124",[],false]