[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-svg_2025-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"svg_2025","Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsvg_2025\u002Fxml.zip",3772334,"§ 19","19","Übergangsbeihilfe","Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit","(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn.\nDer Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von  1.\tweniger als 18 Monaten\tdas 1,5fache,\n2.\t18 Monaten und weniger als 2 Jahren\tdas 1,8fache,\n3.\t2 und weniger als 4 Jahren\tdas 2fache,\n4.\t4 und weniger als 5 Jahren\tdas 4fache,\n5.\t5 und weniger als 6 Jahren\tdas 4,5fache,\n6.\t6 und weniger als 7 Jahren\tdas 5fache,\n7.\t7 und weniger als 8 Jahren\tdas 5,5fache,\n8.\t8 und weniger als 9 Jahren\tdas 6fache,\n9.\t9 und weniger als 10 Jahren\tdas 6,5fache,\n10.\t10 und weniger als 11 Jahren\tdas 7fache,\n11.\t11 und weniger als 12 Jahren\tdas 7,5fache,\n12.\t12 und weniger als 13 Jahren\tdas 8fache,\n13.\t13 und weniger als 14 Jahren\tdas 8,5fache,\n14.\t14 und weniger als 15 Jahren\tdas 9fache,\n15.\t15 und weniger als 16 Jahren\tdas 9,5fache,\n16.\t16 und weniger als 17 Jahren\tdas 10fache,\n17.\t17 und weniger als 18 Jahren\tdas 10,5fache,\n18.\t18 und weniger als 19 Jahren\tdas 11fache,\n19.\t19 und weniger als 20 Jahren\tdas 11,5fache,\n20.\t20 und weniger als 21 Jahren\tdas 12fache,\n21.\t21 und weniger als 22 Jahren\tdas 12,5fache,\n22.\t22 und weniger als 23 Jahren\tdas 13fache,\n23.\t23 und weniger als 24 Jahren\tdas 13,5fache,\n24.\t24 und weniger als 25 Jahren\tdas 14fache,\n25.\t25 und mehr Jahren\tdas 15fache\nder Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\n(3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages.\nBei Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.\n(4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren.\nBemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben.\nDie bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.\n(5) Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist.\nDer nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\n(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.\n(7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.\nSind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren.\nSind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.\n(9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.","SVG_2025 - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung - Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden - Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - § 19 Übergangsbeihilfe [1\u002F2]\n\n(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn.\nDer Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von  1.\tweniger als 18 Monaten\tdas 1,5fache,\n2.\t18 Monaten und weniger als 2 Jahren\tdas 1,8fache,\n3.\t2 und weniger als 4 Jahren\tdas 2fache,\n4.\t4 und weniger als 5 Jahren\tdas 4fache,\n5.\t5 und weniger als 6 Jahren\tdas 4,5fache,\n6.\t6 und weniger als 7 Jahren\tdas 5fache,\n7.\t7 und weniger als 8 Jahren\tdas 5,5fache,\n8.\t8 und weniger als 9 Jahren\tdas 6fache,\n9.\t9 und weniger als 10 Jahren\tdas 6,5fache,\n10.\t10 und weniger als 11 Jahren\tdas 7fache,\n11.\t11 und weniger als 12 Jahren\tdas 7,5fache,\n12.\t12 und weniger als 13 Jahren\tdas 8fache,\n13.\t13 und weniger als 14 Jahren\tdas 8,5fache,\n14.\t14 und weniger als 15 Jahren\tdas 9fache,\n15.\t15 und weniger als 16 Jahren\tdas 9,5fache,\n16.\t16 und weniger als 17 Jahren\tdas 10fache,\n17.\t17 und weniger als 18 Jahren\tdas 10,5fache,\n18.\t18 und weniger als 19 Jahren\tdas 11fache,\n19.\t19 und weniger als 20 Jahren\tdas 11,5fache,\n20.\t20 und weniger als 21 Jahren\tdas 12fache,\n21.\t21 und weniger als 22 Jahren\tdas 12,5fache,\n22.\t22 und weniger als 23 Jahren\tdas 13fache,\n23.\t23 und weniger als 24 Jahren\tdas 13,5fache,\n24.\t24 und weniger als 25 Jahren\tdas 14fache,\n25.\t25 und mehr Jahren\tdas 15fache\nder Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\n(3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages.\nBei Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.\n(4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; 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